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Die neue EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals = Registrierung, Evaluierung und Zulassung von Chemikalien, REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Hersteller und Importeure von Altstoffen (Phase-in-Stoffe, die i.d.R. vor September 1981 auf dem Markt waren) sind verpflichtet, alle Stoffe, die in Mengen von mehr als einer Jahrestonne in den Verkehr gebracht werden, zu registrieren. Das gilt sowohl für Stoffe als solche als auch für Stoffe in Zubereitungen und für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese frei gesetzt werden sollen.
Für jede Registrierung ist ein technisches Dossier und zusätzlich ein Stoffsicherheitsbericht bei Stoffen mit einem Volumen von mehr als 10 Tonnen pro Jahr bei der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) einzureichen. Versäumnisse bei der Registrierung können dazu führen, dass Stoffe nicht mehr hergestellt bzw. importiert werden dürfen (no data no market).
Zwischen 01.06.2008 und 01.12.2008 erfolgte die reguläre Vorregistrierung der Phase-in-Stoffe. Diese war notwendig, um die derzeitig verwendeten Stoffe noch bis zum Ende der Registrierungspflicht produzieren und vermarkten zu können. Eine verspätete Vorregistrierung (late pre-registration) ist möglich (Art. 28 (6)). Dabei müssen bestimmte Basisdaten wie der Name, die CAS-Nummer und das Produktionsvolumen bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) eingereicht werden. Die Erfassung der stoffbezogenen Daten und die Erstellung der Registrierdossiers erfolgt mit der kostenfreien Software Iuclid 5.
Das Ende der Registrierungspflicht ist abhängig von der jährlichen Tonnage und der Giftigkeit der Chemikalien. Einen Überblick über die Registrierungsfristen zeigt folgende Tabelle.
Tonnage [t/a] | Ende der Registrierungsfrist |
>1000 | vor 01.12.2010 |
>1 und CMR (kanzerogen, erbgutschädigend oder reproduktionstoxisch) | vor 01.12.2010 |
>100 und R50/53 (umweltgefährlich) | vor 01.12.2010 |
100-1000 | vor 01.06.2013 |
1-100 | vor 01.06.2018 |
Unter REACH müssen besonders besorgniserregende Chemikalien zugelassen werden, wobei ihre Verwendung beschränkt werden kann. Dies gilt für CMR-Chemikalien der Kategorie 1 und 2 (kanzerogene, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Chemikalien), PBT-Stoffe (persistente, bioakkumulierende, sehr toxische Chemikalien) und vPvB-Chemikalien (sehr persistente und sehr bioakkumulierende Chemikalien).
Weiterführender Link zum Thema Reach


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