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Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004

Am 8. Oktober 2005 trat die EU-Detergenzienverordnung ((EG) Nr. 648/2004) in Kraft. In der EU-Detergenzienverordnung werden neben den Regelungen zur biologischen Abbaubarkeit von waschaktiven Substanzen in Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) auch Pflichten zur Informationsbereitstellung der Hersteller oder Inverkehrbringer von Detergenzien gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb der EU genannt. So müssen Detergenzien, die nach CLP-Verordnung in physikalische Gefahren oder gesundheitliche Gefahren eingestuft sind, an das Poison Centre Notification (PCN) Portal bei der ECHA gemeldet werden.

Weitere Informationspflichten für die Hersteller oder Inverkehrbringer von Detergenzien sind die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und die Bereitstellung der Datenblätter für Detergenzien nach Anhang VII Abschnitt C und D der Detergenzienverordnung. Das Datenblatt nach Abschnitt C muss für das medizinische Personal auf Anfrage bereitgestellt werden. Das Datenblatt nach Abschnitt D muss auf der Homepage zur Verfügung gestellt werden. Auf dem Etikett müssen Angaben zu den Inhaltsstoffen, wie z.B. den nichtionischen und ionischen Tensiden gemacht werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Inhaltsstoffe verwendet werden. Des Weiteren ist der Einsatz von Phosphaten in Wasch- und Reinigungsmitteln zum Schutz der Gewässerökosysteme verboten.

Durch nationale Gesetze der einzelnen Mitgliedstaaten der EU können weitere Mitteilungspflichten für Hersteller und Inverkehrbringer von Detergenzien entstehen. In Deutschland sind Detergenzien nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (WRMG), unabhängig von ihrer Einstufung gemäß CLP-Verordnung, mitteilungspflichtig. Mittlerweile können alle Detergenzien, die in Deutschland hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, durch die Meldung an das PCN-Portal der ECHA gemeldet werden. Die gemeldeten Informationen zu den Detergenzien werden an die jeweiligen benannten Stellen der Mitgliedstaaten zur medizinischen Notversorgung weitergeleitet.

Wir unterstützen Sie bei allen Belangen der Umsetzung der Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004. Wir führen die ggf. notwendige PCN-Meldung durch, teilen Ihnen mit, welche Angaben zu den Inhaltsstoffen auf dem Etikett erscheinen müssen, erstellen die Datenblätter nach Anhang VII Abschnitt C und D und überprüfen die Angaben zur Kennzeichnung der Detergenzien auf Vollständigkeit. Auch führen wir zur Wahrung Ihrer Interessen das Monitoring und die Bewertung von Studien (z.B. zur Bioabbaubarkeit) in einem Labor Ihrer Wahl durch.

Wir bei REACh ChemConsult GmbH sind ein erfahrenes Team von Toxikologen, Ökotoxikologen, Umweltchemikern und Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsexperten und übernehmen für Ihr Unternehmen die Umsetzung der Detergentienverordnung.

Bitte kontaktieren  Sie uns für weitere Informationen und ein unverbindliches Angebot.