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IUCLID für REACH, 2-Tage-Kurs: in Dresden, Termine werden in Kürze bekannt gegeben.  

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Mitteilungspflicht nach § 16e Chemikaliengesetz an das BfR

Sie sind Hersteller oder Importeur eines gefährlichen Gemischs oder Biozids und/oder bringen diese in Deutschland in Verkehr?

Dann übernehmen wir für Sie gern die nach § 16e des ChemG vorgeschriebene Mitteilung für Ihr gefährliches Gemisch oder Biozid an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und beantragen ggf. Ihren BfR Firmencode.

Nach § 16e des Chemikaliengesetzes muss jeder Hersteller, Importeur oder Händler mit eigenem Handelsnamen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines gefährlichen Gemisches oder Biozid-Produkts dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bestimmte Angaben mitteilen. Dies beinhaltet u.a.

  • den Handelsnamen,
  • die Zusammensetzung,
  • die Kennzeichnung (nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008),
  • Hinweise zur Verwendung,
  • Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung und Sofortmaßnahmen bei Unfällen.

Die Meldung dient dem Verbraucherschutz und setzt die Forderung aus Art. 45 der CLP-Verordnung um. Die Informationen fließen in die Giftinformationsdatenbank ein und werden vertraulich behandelt. Die Mitteilung ist zu aktualisieren, wenn sich Informationen ändern.

Die Unterlassung der Mitteilung sowie auch fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitteilungen werden als Ordnungswidrigkeiten angesehen und können mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden (Quelle: §26 ChemG).

Bitte kontaktieren Sie uns zu weiteren Informationen, bei Fragen oder für ein unverbindliches Angebot.