Beratung zu Berichtspflichten und sonstigen Pflichten für Mikroplastik (synthetische Polymermikropartikel, SPM) gemäß Nr. 78 in Anhang XVII der REACH-Verordnung
Wir beantworten Ihnen die Fragen, in wie weit Sie von den Anforderungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der REACH-Verordnung betroffen sind. Ggf. greifen Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM). Wir übernehmen für Sie die Einstufung Ihrer Produkte gemäß der Beschaffenheit und den Verwendungen entsprechend der Vorgaben.
Sind Sie Hersteller oder nachgeschalteter industrieller Anwender von SPM in Pellets, Flocken und Pulver, die als Einsatzstoff bei der Herstellung von Kunststoffen in Industrieanlagen verwendet werden? Sind Sie ein anderer nachgeschalteter industrieller Anwender (ohne Pellets/Flocken/Pulver) oder Lieferant von Produkten, die SPM enthalten? Falls ja, dann sind Sie möglicherweise von der Berichtspflicht betroffen.
Unser Service:
Wir übernehmen für Sie gern die vorgeschriebene Erstellung mittels IUCLID-Software und Übermittlung des Berichts an die ECHA. Bitte kontaktieren Sie uns gern zu weiteren Informationen, bei Fragen oder für ein unverbindliches Angebot.
Hintergrund:
Seit dem 17.10.2023 ist der Eintrag 78 im Anhang XVII der REACH-Verordnung zur Beschränkung von „synthetischen Polymermikropartikeln“ (SPM) in Kraft (gemäß Änderungsverordnung (EU) 2023/2055). Neben der Begriffsdefinition werden auch verschiedene Berichtspflichten (Absätze 11 und 12) genannt: Die Berichtspflichten gelten für:
- Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von SPM, für die eine Ausnahme nach Absatz 4 Buchstabe a gilt, (Meldepflichten in Absatz 11) und
- Lieferanten von Produkten (d. h. SPM als solchen oder in Gemischen), für die nach Absatz 4 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 5 eine Ausnahme für das Inverkehrbringen gilt, wobei die Lieferanten die Produkte erstmals für gewerbliche Verwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr bringen (Meldepflichten in Absatz 12).
Die genannten Lieferkettenakteure müssen der ECHA bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die geschätzten SPM-Emissionen aus der Verwendung dieser SPM/Produkte melden. Das Ziel dabei ist, die Wirksamkeit der Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen hinsichtlich der unter die Ausnahmeregelung fallenden Verwendungen und allgemein der Beschränkung zu überwachen. Die gesammelten Informationen werden von der ECHA zusammengestellt und den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt, damit möglicherweise Verwendungen ermittelt werden können, bei denen ein weiteres Risikomanagement erforderlich ist oder bei denen im Zeitablauf Freisetzungen gemäß Absatz 13 gering sind.
Unter anderem sind folgende Angaben zu melden:
- eine Beschreibung der Verwendung(en) synthetischer Polymermikropartikel im vorangegangenen Kalenderjahr
- allgemeine Informationen über die Identität der verwendeten Polymere
- eine Schätzung der Menge an SPM, die im vorangegangenen Kalenderjahr freigesetzt wurde (Hersteller/Lieferanten würden bis zum 31. Mai 2026 die geschätzten Emissionen melden, die zwischen Januar und Dezember 2025 anfielen)
- für jede Verwendung die anwendbare(n) Ausnahme(n) in den Absätzen 4 oder 5
Die Übergangszeiträume für die Geltung der Meldepflichten nach den Absätzen 11 und 12 betragen:
- 24 Monate für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von SPM in Pellets, Flocken und Pulver, die als Einsatzstoff bei der Herstellung von Kunststoffen in Industrieanlagen verwendet werden.
- 36 Monate für andere nachgeschaltete industrielle Anwender (ohne Pellets/Flocken/Pulver) und alle Lieferanten von Produkten, die SPM enthalten.
Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder ein unverbindliches Angebot.