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Produktmeldung an ECHA (PCN (Poison Centre Notification – Meldung an Giftinformationszentren))/ BfR

Wir übernehmen die Produktmitteilung gefährlicher Gemische an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und/ oder die Europäische Chemikalienagentur (ECHA, via Poison Centre Notification Portal) - der neue Anhang VIII der CLP-Verordnung, PCN-Meldung

Wir bei REACh ChemConsult GmbH beraten und schulen zur PCN-Meldung bzw. führen diese für unsere Kunden durch.

Sind Sie Hersteller, Importeur oder Lieferant von gefährlichen Gemischen?
Die gesetzlichen Grundlagen für die Produktmitteilung bilden Artikel 45 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, § 16e des Chemikaliengesetzes, Artikel 9 der Detergenzien- Verordnung und § 10 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes. Die ergänzende Giftinformationsverordnung regelt die Anforderungen an diese Mitteilungen. Die PCN (Poison Centre Notification – Meldung an Giftinformationszentren) erfolgt an die ECHA, da dort das Poison Centre Notification Portal gepflegt wird. Alternativ kann übergangsweise die Meldung an das BfR erfolgen.
Der neue Anhang VIII der CLP-Verordnung (erlassen durch Verordnung (EU) 2017/542) über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung beinhaltet das harmonisierte Mitteilungsformat zur Übermittlung gefährlicher Gemische an die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten. In Deutschland ist das BfR die dafür benannte Stelle.
Die Verordnung (EU) 2017/542 vom 22. März 2017 und die delegierte Verordnung (EU) 2020/11 vom 29. Oktober 2019 änderten die CLP-Verordnung, hauptsächlich in Anhang VIII. Seit 1. Januar 2020 gelten die Neuerungen. Es ergeben sich unter anderem neue Mitteilungspflichten, Kennzeichnungspflichten, Angaben im Sicherheitsdatenblatt und das Erstellen des Rezepturidentifikators, usw..
Nach Anhang VIII muss ein einmaliger Rezepturidentifikator (unique formula identifier, UFI) festgelegt werden, der eine eindeutige Verbindung zwischen dem in Verkehr gebrachten Gemisch und den zur Beantwortung von Anfragen in medizinischen Notfällen bereitgestellten Informationen herstellt. Die Zuteilung eines UFI ist unentgeltlich.
Der UFI ist auf dem Kennzeichnungsetikett des gefährlichen Gemischs deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar anzugeben. Abweichend davon kann der UFI bei gefährlichen Gemischen für die industrielle Verwendung und bei Gemischen, die nicht verpackt werden, alternativ im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
Die Mitteilungspflichten nach Anhang VIII für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, treten stufenweise in Kraft:

  • für Gemische, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, ab dem 1. Januar 2021 (der Termin wurde kürzlich um 1 Jahr verschoben durch Verordnung (EU) 2020/11 vom 29. Oktober 2019)
  • für Gemische, die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, ab dem 1. Januar 2021
  • für Gemische, die zur industriellen Verwendung bestimmt sind, ab dem 1. Januar 2024

Importeure und nachgeschaltete Anwender, die vor den genannten Anwendbarkeitsdaten bei einer nach Artikel 45 Absatz 1 benannten Stelle Informationen über gefährliche Gemische eingereicht haben, welche diesem Anhang nicht entsprechen, sind für diese Gemische bis zum 1. Januar 2025 nicht zur Einhaltung des Anhangs VIII verpflichtet.
Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen den Anhang VIII einhalten, falls vor dem 1. Januar 2025 eine der in Teil B Abschnitt 4.1 des Anhangs VIII beschriebenen Veränderungen eintritt, bevor sie dieses veränderte Gemisch in Verkehr bringen.
Die Anforderungen an die Mitteilung (z. B. elektronisch im XML-Format, Amtssprachen, etc.) ergeben sich aus Teil A Abschnitt 3 Anhang VIII der CLP-Verordnung.
Die nationale Übergangsregelung des § 28 Absatz 12 Chemikaliengesetz, die für einige als gefährlich eingestufte Produkte (Gemische) derzeit anwendbar ist und eine reduzierte Mitteilung zulässt, wird bis zum stufenweisen Inkrafttreten des Anhangs VIII der CLP-Verordnung verlängert:

  • für Gemische, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, bis 31.12.2020
  • für Gemische, die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, bis 31.12.2020
  • für Gemische, die zur industriellen Verwendung bestimmt sind, 31.12.2023

Wir übernehmen für Sie die elektronische Übermittlung an die ECHA über das Poison Centre Notification Portal/ alternativ an das BfR (für nicht als gefährlich eingestufte Wasch- und Reinigungsmittel) und unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten. Gern übernehmen wir auch die Meldungen vor dem in Verkehr bringen an die entsprechenden Stellen in anderen EU-Ländern.

Wir bieten die Funktion das Daten-Treuhänders als EU-Alleinvertreter (EU only representative) für nicht in der EU ansässige Firmen an und führen die PCN-Meldung durch.

Für Importeure von Gemischen ist es vielfach nicht möglich vom ausländischen Hersteller, die für die PCN-Meldung nötigen Angaben zu den Inhaltsstoffen aufgrund ihrer Vertraulichkeit zu erhalten. Für nicht in der EU bzw. des EWR ansässige Unternehmen bieten wir daher den Service der PCN-Meldung als EU-Alleinvertreter bzw. als Datentreuhänder an. Wir übermitteln die Information dann in seinem Namen (aus unserem Konto der REACh ChemConsult GmbH bei ECHA) und die Importeure sind dann von der Meldung befreit. Vertrauliche Informationen zur Zusammensetzung müssen dann nicht dem Kunden/ Importeur offengelegt werden. Der Importeur bzw. der nicht in der EU ansässige Hersteller erhalten dann den von uns erstellten UFI-Code, der aufs Etikett aufgedruckt werden muss.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder die Unterbreitung eines Angebotes.

Alternativ schulen wir Sie bei der Erstellung von PCN-Dossiers in der IUCLID-Software.