Beratung zur Poison Centre Notification (PCN) von Gemischen an Tox Info Suisse/ Mitteilung an das Giftnotrufzentrum Tox Info Suisse
Ab dem 1. Januar 2026: PCN-Einreichung in der Schweiz obligatorisch
Ab dem 1. Januar 2026 sind Unternehmen, die gefährliche Gemische auf den Schweizer Markt bringen, verpflichtet, eine Meldung an die Giftnotrufzentrale (PCN) einzureichen, einschließlich einer eindeutigen Formelidentifikationsnummer (UFI) und detaillierter Angaben zur Zusammensetzung.
Diese Anforderung ist in Artikel 48 der Schweizer Chemikalienverordnung (ChemV) festgelegt. Das Schweizer System entspricht zwar weitgehend dem EU-PCN-Rahmen gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung, es gibt jedoch einige bemerkenswerte nationale Besonderheiten, die Unternehmen beachten müssen.
Geltungsbereich der Schweizer PCN
Die Verpflichtung gilt für alle gefährlichen Gemische/Zubereitungen, die gemäß EU-CLP klassifiziert sind, darunter:
- Physikalische Gefahren
- Gefahren für die menschliche Gesundheit
- Gefahren für die Umwelt
Nur ausdrücklich ausgenommene Produktkategorien sind von der Anforderung ausgenommen.
Wichtige Merkmale des Schweizer PCN
Giftinformationszentrum
Tox Info Suisse ist gemäß Artikel 79 ChemV (Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen) das benannte Giftinformationszentrum. Es bietet rund um die Uhr kostenlose medizinische Beratung bei Vergiftungen oder Verdacht auf Vergiftungen.
UFI-Anforderung
Eine Schweizer UFI muss mit dem Schweizer UFI-Generator erstellt und auf dem Produktetikett angegeben werden.
Einreichungsportal
PCN-Dossiers müssen über das Online-Portal des Schweizer RPC (Register für chemische Produkte) eingereicht werden.
Meldung von Umweltgefahren
Bei umweltgefährdenden Gemischen müssen die in Verkehr gebrachten Mengen in Bandbreiten gemeldet werden, was eine spezifische Anforderung der Schweiz ist.
Keine allgemeine Mengenausnahme
Die Schweiz gewährt keine allgemeine Ausnahme für geringfügige Mengen.
Die einzigen Ausnahmen gelten für:
- Zwischenprodukte
- Gemische, die ausschließlich für gewerbliche Anwender bestimmt sind. Für diese Fälle gilt ein Schwellenwert von 100 kg pro Jahr.
Nicht-Schweizer Unternehmen benötigen eine lokale Schweizer Niederlassung, die als Handelsvertreter fungiert, um die PCN-Einreichung durchzuführen.
Eine frühzeitige Vorbereitung hilft, Compliance-Risiken zu vermeiden und den weiteren Marktzugang in der Schweiz ab dem 1. Januar 2026 sicherzustellen.
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